Satzung des Fördervereins für jüdisches Gedenken Frankenthal (Pfalz) e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein für Jüdisches Gedenken in Frankenthal (Pfalz) e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal (Pfalz)

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist es, das Gedächtnis an die jüdische Ge­meinde in Frankenthal (Pfalz) wach zu halten. Dies soll insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, wie Vorträge und Ausstellungen sowie Öffentlichkeitsarbeit im weitesten Sinne erfolgen.

(2) Zweck des Vereins ist es weiterhin, den Aufbau einer jüdi­schen Gedenkstätte in Frankenthal (Pfalz) zu fördern. Er will dazu mit allen seinen finanziellen und ideellen Mitteln beitragen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann, innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 4 Beiträge

 

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bis zu einer abändernden Beschlussfassung gilt der zuletzt gefasste Beschluss weiter. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

(2) Ein Mitglied, das länger als 12 Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden. § 5 gilt entsprechend.

 

§ 5 Austritt

 

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich dem Vorstand zugehen. Die Zahlungspflicht für Beiträge bleibt davon unberührt; sie endet mit dem Ende des Geschäftsjahres.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

 

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(3) Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mit­glied vom Vorstand schriftlich bekannt gegeben. § 5 gilt entsprechend.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in offener Abstimmung durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Auf Antrag eines Mitglieds, wird in geheimer Wahl gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 (3) Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung.    

(4) Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs. l und 32 BGB.

 

§ 8 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand, dem/der Schriftführerin und bis zu 3 weiteren Beisitzern/innen.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu fördern. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung von Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen.

(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

 

§ 9 Mitgliederversammlung  

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der Regel bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einzuberufen,

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich.

(3) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Bei Wahlen wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt ein/e Versammlungsleiter/in (Wahlleiter/in) gewählt.

 5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beschließen.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat höchstens eine Stimme.

(7) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder haben volles aktives Stimmrecht.

Das passive Wahlrecht steht lediglich den volljährigen Mitgliedern zu.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund dies vom Vorstand schrift­lich verlangen.

 

 § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Revisoren
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Wahl der Revisoren    
  5. Festsetzung des Jahresbeitrags
  6. Beratung des Jahresprogramms
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  10. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

 

§ 11 Protokoll

 

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Mehrheitsverhältnisse bei Beschlussfassung

 

(1) Beschlüsse über Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sowie die Zweckänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

(2) Die Auflösung des Vereins kann mit 3/4 Stimmen Mehrheit der erschienenen Mitglieder von einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist beschlossen werden. Sofern von der Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen an die Stadt Frankenthal (Pfalz) zu übertragen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Vom Amtsgericht Ludwigshafen bestätigt am .........